Rechtsprechung
   SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,62214
SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11 (https://dejure.org/2013,62214)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.05.2013 - S 17 KR 185/11 (https://dejure.org/2013,62214)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 17. Mai 2013 - S 17 KR 185/11 (https://dejure.org/2013,62214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,62214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11
    Der Schiedsspruch betreffend die Jahre 2007 und 2008 wurde letztinstanzlich durch das Bundessozialgericht bestätigt (Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R; vorgehend Hessisches LSG, Urteil vom 26.11.2009, L 8 KR 325/07; SG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2007, S 2 KR 170/07).

    Zur Geltung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Verpflichtung der Schiedsperson, als Garant für wettbewerbsrechtliche Gleichheit aufzutreten, verweisen die Kläger ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der der Beurteilungsmaßstab der Schiedsperson "aus Gründen der Gleichbehandlung aller Pflegedienste" reduziert sei  (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, Rn. 33).

    Soll der Schiedsspruch zur Überprüfung des Gerichts gestellt werden, ist daher richtigerweise nicht eine Neubescheidungsklage, sondern eine Ersetzungsklage nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB als Sonderform der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zu erheben (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, juris, Rn. 13 ff., insb. Rn. 24, 30).

    Entsprechende Vollmachten liegen vor, ebenso die nach § 73 Abs. 6 SGG erforderlichen Prozessvollmachten der Beklagten zu 1. bis 5. Die Schiedsperson war nicht notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010, a.a.O., Rn. 31).

    Nach den durch den dritten Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25.11.2010  (a. a. O.) entwickelten Grundsätzen zu den für die Prüfung der Billigkeit bzw. Unbilligkeit von Schiedssprüchen nach § 132a SGB V anzuwendenden Maßstäben, denen das Gericht sich umfassend anschließt, gilt: Die bei Schiedssprüchen nach § 132a Abs. 2 SGB V maßgebliche "Unbilligkeit" kann sowohl darin bestehen, dass der Schiedsspruch auf schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Mängeln (z. B. Begründungsmängel, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) beruht, als auch darin, dass das gefundene Ergebnis materiell unrichtig ist oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (z. B. durch einseitige Berücksichtigung der Interessen einer Partei oder wenn sich die Leistungsbestimmung völlig über die Entwicklung am betreffenden Markt hinwegsetzt).

    Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgenden Verfahrensgarantien können in einem Schiedsverfahren, in dem die Schiedsperson ihre Entscheidung wesentlich auf die Angaben der Beteiligten stützen soll und stützen darf (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, juris, Rn. 38), keine anderen sein als im gerichtlichen Verfahren, auf das Art. 103 Abs. 1 GG zugeschnitten ist.

    Dass die Schiedsperson im Übrigen unabhängig von inhaltlichen Erwägungen in allen Fällen zwingend und voraussetzungslos verpflichtet wäre, die von ihr festgesetzte Vergütung jedenfalls oberhalb des niedrigeren Angebots und damit der anderen Vertragspartei entgegenkommend festzusetzen, ist für das Gericht nicht erkennbar (auch das Bundessozialgericht spricht tatsächlich nur davon, dass die Entscheidung der Schiedsperson "häufig" Kompromisscharakter aufweise, vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, juris, Rn. 37).

    bb) Der Schiedsspruch wahrt weiterhin den Grundsatz der Beitragssatzstabilität , der nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V gilt (BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, juris, Rn. 43).

    In der Regel ist es deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die Schiedsperson ihrem Schiedsspruch allein die im Verfahren vorgebrachten Angaben der Beteiligten zu Grunde legt und diese (wertend) in seine Erwägungen einbezieht (vgl. zu den begrenzten Anforderungen auch an die Begründung des Schiedsspruchs, die auf eben diesen Erwägungen beruhen: BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, juris, Rn. 38).

    Das Gericht geht indes mit den Beteiligten davon aus, dass auch die im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V getroffenen Schiedssprüche bereits unter die Ausnahmeregelung des § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V in ihrer bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung fielen, die Schiedspersonregelung in § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V also eine "Schiedsamtsregelung" im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V darstellte (anders aber Engelmann, in: jurisPK-SGB V, 2. Auflage 2012, Stand: 01.04.2012, § 69 Rn. 107, ohne weitere Begründung unter Verweis auf BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, juris, Rn. 22 ff.).

    Gegen eine solche Differenzierung spricht bereits die nicht immer einheitlich verwendete Terminologie (vgl. nur etwa BSG, juris, Rn. 20, wo in Bezug auf § 132a SGB V von "Schiedsstellen" die Rede ist), außerdem die offenbar als notwendig empfundene umfassende Klärung und Systematisierung (wie auch die dabei aufgezeigten Uneinheitlichkeiten in der Begriffsbedeutung) in der bereits wiederholt zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.11.2010 (B 3 KR 1/10 R), bis zu der im Übrigen auch offen war, welcher Rechtsnatur die Schiedssprüche einer Schiedsperson nach § 132a SGB V sind.

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer

    Auszug aus SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11
    In seiner Entscheidung vom 20.11.2008 (B 3 KR 25/07 R, - Krankentransportunternehmen -) habe der 3. Senat des Bundessozialgerichts bezogen auf das Rettungsdienstwesen zudem ausgeführt, dass die Festlegung der Vergütung grundsätzlich Verhandlungssache der Beteiligten, also der Krankenkassen oder ihrer Landesverbände einerseits und der für die Leistungen geeigneten Einrichtungen und Unternehmen andererseits sei.

    Grenzen, die das Bundessozialgericht dabei aufgezeigt hat, sind - soweit anwendbar - erstens die §§ 19 bis 21 GWB, zweitens die aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen an die Vergütung durch grundrechtsgebundene Körperschaften des Öffentlichen Rechts und drittens das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 07.07.2008, B 3 KR 23/07 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 20.11.2008, B 3 KR 25/07 R, juris, Rn. 34 f. - Krankentransporte -).

    Die Schiedsperson durfte nach dem Gesagten davon ausgehen, dass es den den Klägern angeschlossenen Pflegediensten auch mit der festgelegten Vergütungsanhebung generell noch möglich war, ihre Dienste ohne Gefährdung der eigenen wirtschaftlichen Existenz anzubieten (zum Maßstab vgl. BSG, Urteil vom 17.07.2008, B 3 KR 23/07 R, juris, Rn. 63 f.; Urteil vom 20.11.2008, B 3 KR 25/07 R, juris, Rn. 58 f.).

    Alle jeweils nachfolgenden Schiedssprüche demgegenüber unter Berufung auf ein Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot an den Inhalt bereits bestehender Schiedssprüche anderer Schiedspersonen zu binden und im Ergebnis damit den (mehr oder weniger zufällig) zu einem Leistungserbringerjahr zeitlich zuerst ergangenen Schiedsspruch letztlich - jedenfalls als Mindeststandard (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2008, B 3 KR 25/07 R, juris, Rn. 50) - für allgemeinverbindlich zu erklären, widerspräche dieser Konzeption ganz grundsätzlich.

    Das den Krankenkassen dabei auferlegte Gebot darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden, wäre hinfällig, bestünde ein genereller Anspruch der Anbieter der Leistungen, diese zur jeweils am Markt anzutreffenden höchsten Vergütungsvereinbarung der betroffenen Krankenkassen abrechnen zu dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2008, B 3 KR 23/07 R, juris, Rn. 19 - Haushaltshilfe - auch Urteil vom 20.11.2008, B 3 KR 25/07 R, juris, Rn. 32).

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 23/07 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - Anspruch auf

    Auszug aus SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11
    Soweit sich die Kläger und Antragsteller hinsichtlich eines vermeintlichen Gleichbehandlungsanspruchs im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.07.2008 (B 3 KR 23/07) beriefen, könne dieser nicht entnommen werden, dass ein ausgehandeltes Vertragsergebnis später aus Gründen der Gleichbehandlung anderen Vertragsergebnissen (oder Ergebnissen eines diesen Vertrag betreffenden Schiedsspruchs) angeglichen werden müsste.

    Grenzen, die das Bundessozialgericht dabei aufgezeigt hat, sind - soweit anwendbar - erstens die §§ 19 bis 21 GWB, zweitens die aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen an die Vergütung durch grundrechtsgebundene Körperschaften des Öffentlichen Rechts und drittens das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 07.07.2008, B 3 KR 23/07 R, juris, Rn. 22; Urteil vom 20.11.2008, B 3 KR 25/07 R, juris, Rn. 34 f. - Krankentransporte -).

    Die Schiedsperson durfte nach dem Gesagten davon ausgehen, dass es den den Klägern angeschlossenen Pflegediensten auch mit der festgelegten Vergütungsanhebung generell noch möglich war, ihre Dienste ohne Gefährdung der eigenen wirtschaftlichen Existenz anzubieten (zum Maßstab vgl. BSG, Urteil vom 17.07.2008, B 3 KR 23/07 R, juris, Rn. 63 f.; Urteil vom 20.11.2008, B 3 KR 25/07 R, juris, Rn. 58 f.).

    Der Forderung gleicher Vergütung entsprechend der den Pflegediensten der LIGA gewährten Vergütung stehen dabei für das Leistungserbringerjahr 2010 zwar vertragliche Hindernisse nicht unmittelbar entgegen (vgl. zu diesen allgemein BSG, Urteil vom 07.07.2008, B 3 KR 23/07 R, juris, Rn. 23, 34 ff.).

    Das den Krankenkassen dabei auferlegte Gebot darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden, wäre hinfällig, bestünde ein genereller Anspruch der Anbieter der Leistungen, diese zur jeweils am Markt anzutreffenden höchsten Vergütungsvereinbarung der betroffenen Krankenkassen abrechnen zu dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2008, B 3 KR 23/07 R, juris, Rn. 19 - Haushaltshilfe - auch Urteil vom 20.11.2008, B 3 KR 25/07 R, juris, Rn. 32).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11
    Der Einzelne hat danach Anspruch darauf, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (nur BVerfGE 84, 188 m. w. Nw.; stRspr).

    Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sach- oder Rechtsvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (so für tatsächliche Gesichtspunkte BVerfGE 84, 188 ; zum rechtlichen Vortrag BVerfGE 86, 133 ff.; stRspr).

  • LSG Hessen, 26.11.2009 - L 8 KR 325/07

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Verträge der

    Auszug aus SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11
    Der Schiedsspruch betreffend die Jahre 2007 und 2008 wurde letztinstanzlich durch das Bundessozialgericht bestätigt (Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R; vorgehend Hessisches LSG, Urteil vom 26.11.2009, L 8 KR 325/07; SG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2007, S 2 KR 170/07).

    Abgesehen davon, dass die Schiedsperson in ihrem Auftrag gebunden durch die Anträge der Beteiligten eine niedrigere Vergütungssteigerung als von der Beklagten angeboten von vornherein nicht hatte festlegen können, entspricht die Vergütungsanhebung um 1, 54 % jedenfalls dem nach § 71 Abs. 3 SGB V für 2010 ministeriell festgelegten Richtwert und genügt damit den Vorgaben des § 71 Abs. 2 SGB V, ohne dass insofern hier entschieden werden müsste, ob dieser im Bereich der häuslichen Krankenpflege Anwendung findet oder nicht (offen gelassen auch in BSG, a. a. O., Rn. 44; die Anwendbarkeit verneinend Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2009, L 8 KR 325/07, juris, Rn. 77; bejahend SG Wiesbaden, Urteil vom 15.03.2013, S 17 KR 310/10).

  • SG Wiesbaden, 15.03.2013 - S 17 KR 310/10
    Auszug aus SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11
    Der Schiedsspruch betreffend das Jahr 2009 war Gegenstand des vor dem Sozialgericht Wiesbaden geführten Verfahrens S 17 KR 310/10 (Urteil vom 15.03.2013; nicht rechtskräftig).

    Abgesehen davon, dass die Schiedsperson in ihrem Auftrag gebunden durch die Anträge der Beteiligten eine niedrigere Vergütungssteigerung als von der Beklagten angeboten von vornherein nicht hatte festlegen können, entspricht die Vergütungsanhebung um 1, 54 % jedenfalls dem nach § 71 Abs. 3 SGB V für 2010 ministeriell festgelegten Richtwert und genügt damit den Vorgaben des § 71 Abs. 2 SGB V, ohne dass insofern hier entschieden werden müsste, ob dieser im Bereich der häuslichen Krankenpflege Anwendung findet oder nicht (offen gelassen auch in BSG, a. a. O., Rn. 44; die Anwendbarkeit verneinend Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.11.2009, L 8 KR 325/07, juris, Rn. 77; bejahend SG Wiesbaden, Urteil vom 15.03.2013, S 17 KR 310/10).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11
    Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfGE 74, 1 ); ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl. BVerfGE 66, 116 ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11
    Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sach- oder Rechtsvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (so für tatsächliche Gesichtspunkte BVerfGE 84, 188 ; zum rechtlichen Vortrag BVerfGE 86, 133 ff.; stRspr).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht darüber hinaus weder, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfGE 64, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994, 2 BvR 894/94, juris; stRspr), noch können Rügen, die allein die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch das Gericht betreffen, auf den Anspruch auf rechtliches Gehör gestützt werden (vgl. BVerfGE 76, 93 ; 22, 267 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus SG Wiesbaden, 17.05.2013 - S 17 KR 185/11
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt daraus, wenn die Entscheidung auf der fehlenden Gehörsgewährung auch beruht, das heißt wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (nur BVerfGE 60, 313 ; 89, 381 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 894/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschlagnahme bei einer Bank im Zusammenhang

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 873/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung ohne

  • BSG, 12.09.2012 - B 3 P 5/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Kürzung der Pflegevergütung - Pflegeheim -

  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R

    Krankenversicherung - Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines

  • SG Wiesbaden, 18.09.2007 - S 2 KR 170/07

    Krankenversicherung - Vertrag über häusliche Krankenpflege - Schiedsspruch -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht